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中国的政治体制——地方政府

王朝英语沙龙·作者佚名  2007-01-10
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Das lokale Verwaltungssystem

Hierbei handelt es sich um das System und die Vorschriften über die administrative Einteilung und die Organe für die lokale Verwaltung.

1. Administrative Einteilung

A. Die Verwaltungseinheiten

In China gibt es Provinzen, autonome Gebiete und regierungsunmittelbare Städte. Die Provinzen und autonomen Gebiete sind in Städte und Kreise bzw. autonome Bezirke und autonome Kreise unterteilt, die Kreise und autonomen Kreise in Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften. Die regierungsunmittelbaren Städte und größeren Städte sind in Stadtbezirke und Kreise unterteilt, die autonomen Bezirke in Kreise, autonome Kreise und Städte.

Die zentrale Regierung kann administrative Sonderzonen errichten.

B. Die Verwaltungsebenen

Zwei Ebenen: regierungsunmittelbare Städte - Stadtbezirke

Drei Ebenen: Provinzen, autonome Gebiete, regierungsunmittelbare Städte - Kreise, autonome Kreise, Städte - Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden, Ortschaften

Vier Ebenen: Provinzen, autonome Gebiete, regierungsunmittelbare Städte-in Bezirke unterteilte Städte, autonome Bezirke - Kreise, autonome Kreise, Städte - Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden, Ortschaften.

2. Typen der lokalen Regierungen

A. Regierungen gewöhnlicher Verwaltungseinheiten

In den Provinzen, regierungsunmittelbaren Städten, Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften sind Volkskongresse, Regierungen, Gerichte und Staatsanwaltschaften verschiedener Ebenen eingerichtet.

B. Organe der Selbstverwaltung der Regionen mit nationaler Autonomie

Dies sind die Volkskongresse und Volksregierungen der autonomen Gebiete, autonomen Bezirke und autonomen Kreise, die von den Volkskongressen der jeweiligen Ebenen gewählten Organe der Rechtsprechung und Staatsanwaltschaften sowie die vom Staatsrat genehmigten Streitkräfte zur Wahrung der Sicherheit der jeweiligen Regionen.

C. Regierungen der administrativen Sonderzonen

Das Regierungssystem in den administrativen Sonderzonen ist vom Nationalen Volkskongreß nach den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.

D. Lokale Regierungen besonderer Form

Dies sind Regierungen in den Wirtschaftssonderzonen, Entwicklungszonen, Bergbaugebieten und Naturschutzgebieten. Ihre Verwaltungsstruktur unterscheidet sich von jener der gewöhnlichen lokalen Regierungen.

3. Provinzregierungen

A. Provinzregierungen

In China gibt es 23 Provinzen. Die Provinzregierungen sind die lokalen Organe der Staatsverwaltung auf der ersten Ebene.

Die Provinzregierungen müssen sich der einheitlichen Leitung des Staatsrats fügen. Der Staatsrat ist ermächtigt, die Teilung der Befugnisse zwischen der Zentralregierung und den Provinzregierungen zu bestimmen und Entscheidungen und Anordnungen zur Einrichtung bzw. Auflösung von Provinzregierungen zu fällen.

Die Provinzregierungen führen die regionalen Verordnungen und Bestimmungen der Volkskongresse der Provinzen und deren ständiger Ausschüsse durch und sind ihnen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Volkskongresse und deren Ausschüsse sind ermächtigt, die Arbeit der Provinzregierungen zu kontrollieren und ihre unangemessenen Beschlüsse und Anordnungen zu ändern oder zu annullieren.

Die Provinzregierungen haben das Recht, die Arbeit der Städte, Kreise und Gemeinden in ihrem Verwaltungsgebiet einheitlich zu leiten und die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung und andere administrative Angelegenheiten in ihrem Verwaltungsgebiet einheitlich zu verwalten.

B. Vertretungen der Regierungen der Provinzen und der autonomen Gebiete

Die Regierungen der Provinzen und der autonomen Gebiete können, wenn nötig, nach Genehmigung durch den Staatsrat Vertretungen einrichten. Die Vertretungen werden Bezirksverwaltungen genannt.

Die Bezirksverwaltung ist keine Regierung, und die von ihr verwaltete Region ist auch kein Gebiet einer administrativen Ebene. Ihre Funktion besteht darin, in Vertretung der Regierung der Provinz bzw. des autonomen Gebiets die Arbeit der diesen untergeordneten Kreise und Städte zu leiten und zu koordinieren.

Eine Bezirksverwaltung setzt sich aus einem Kommissar, den stellvertretenden Kommissaren und Beratern zusammen, die von der Provinzregierung bzw. der Regierung des autonomen Gebiets ernannt bzw. entlassen werden.

Der Kommissar trägt die volle Verantwortung für die Bezirksverwaltung.

Die wichtigen Angelegenheiten in der Arbeit einer Bezirksverwaltung werden auf einer Kommissarkonferenz, an der der Kommissar, die stellvertretenden Kommissare, die Berater und Assistenten des Kommissars sowie der Generalsekretär und dessen Stellvertreter teilnehmen, besprochen und vom Kommissar entschieden.

Die Amtszeit der Mitglieder der Bezirksverwaltungen ist unbestimmt; sie richtet sich nach der jeweiligen Arbeit und den betreffenden Bestimmungen über die Kader.

Die Bezirksverwaltung errichtet Behörden als ihre Arbeitsorgane. Sie hat im allgemeinen 40 bis 50 Behörden.

4. Regierungen der Städte

A. Regierungen der regierungsunmittelbaren Städte

Sie sind Chinas Organe der Staatsverwaltung auf erster Ebene. In China gibt es vier regierungsunmittelbare Städte-Beijing, Tianjin, Shanghai und Chongqing.

Die regierungsunmittelbaren Städte unterstehen der einheitlichen Leitung des Staatsrats. Der Staatsrat ist ermächtigt, die Teilung der administrativen Funktionen und Gewalten zwischen der Zentralregierung und den regierungsunmittelbaren Städten festzulegen und Entscheidungen und Anordnungen zur Einrichtung bzw. Auflösung von Regierungen regierungsunmittelbarer Städte zu erlassen.

Die Regierungen der regierungsunmittelbaren Städte führen die Verordnungen und Beschlüsse der Volkskongresse der regierungsunmittelbaren Städte und deren Ständiger Ausschüsse durch und sind ihnen verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die Volkskongresse der regierungsunmittelbaren Städte und deren Ständige Ausschüsse sind ermächtigt, Aufsicht über die Arbeit der Regierungen auszuüben und unangemessene Beschlüsse und Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.

Die Regierungen der regierungsunmittelbaren Städte haben das Recht, die Arbeit der Regierungen der Bezirke, Städte, Kreise, Gemeinden und Ortschaften in ihren Verwaltungsgebieten einheitlich zu leiten und die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung und andere administrative Angelegenheiten dort einheitlich zu verwalten.

B. Regierungen der Städte auf Nebenprovinzebene

Es handelt sich hierbei um größere Städte mit gesondert erstellten Plänen. Ihre Regierungen haben einen niedrigeren administrativen Status als Provinzregierungen, arbeiten jedoch weitgehend unabhängig von diesen. Gegenwärtig gibt es in China 15 solche Städte-Shenyang, Dalian, Harbin, Changchun, Jinan, Qingdao, Nanjing, Ningpo, Hangzhou, Xiamen, Wuhan, Guangzhou, Shenzhen, Xi`an und Chengdu.

C. Regierungen der Städte auf regionaler Ebene

Dies sind große und mittelgroße Städte außer den regierungsunmittelbaren Städten und den Städten auf Nebenprovinzebene. Die Zahl der Einwohner, die sich im Stadtgebiet einer solchen Stadt nichtlandwirtschaftlich betätigen, beträgt im allgemeinen über 250 000, darunter mehr als 200 000 am Sitz der Stadtregierung mit nichtbäuerlicher Aufenthaltsgenehmigung. Außerdem soll eine solche Stadt folgende Bedingungen erfüllen: der Bruttoproduktionswert der Industrie beläuft sich auf mindestens zwei MilliardenYuan; der Produktionswert des tertiären Wirtschaftssektors übertrifft den des primären Wirtschaftssektors und macht über 35 Prozent des Inlandsprodukts aus; die etatmäßigen Finanzeinnahmen dieser Städte betragen über 200 Millionen Yuan; die Städte haben im Umkreis von mehreren Städten und Kreisen eine zentrale Stellung.

Die Regierungen der Städte auf regionaler Ebene sind den Volkskongressen und deren Ständigen Ausschüssen auf ihrer Ebene sowie den Provinzregierungen verantwortlich und rechenschaftspflichtig und unterstehen zugleich der einheitlichen Leitung des Staatsrats. Sie leiten die wirtschaftliche, kulturelle und städtbauliche Arbeit und die administrativen Angelegenheiten in ihren Verwaltungsgebieten sowie die ihnen untergeordneten Regierungen der Kreise und der Städte auf Kreisebene.

Die Regierungen der Hauptstädte der Provinzen und autonomen Gebiete sowie die Regierungen der vom Staatsrat genehmigten größeren Städte können in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Verordnungen des Staatsrats administrative Regelungen ausarbeiten.

D. Die Kreise unter der Verwaltung der Städte auf regionaler Ebene und Städte auf Kreisebene

Es handelt sich hierbei um eine offizielle Staatsverwaltungsebene, die man zwischen den Provinzen einerseits und den Kreisen und Städten auf Kreisebene andererseits errichtet, um eine lokale Verwaltungsstruktur Provinz-Stadt auf regionaler Ebene-Kreis, Stadt auf Kreisebene-Gemeinde (Ortschaft) aufzubauen.

Unter diesem System haben die Regierungen der Städte auf regionaler Ebene doppelte Funktionen auszuüben, d. h.sowohl die ländlichen Gebiete als auch die Städte zu verwalten.

Die wichtigsten Typen sind:

(1) Zusammenlegung regionaler Verwaltungen und Stadtverwaltungen

Man errichtet neue Kreise unter der Verwaltung der Regierungen der Städte auf regionaler Ebene und Städte auf Kreisebene, indem man die Bezirksverwaltungen der Regionen und die an ihrem Sitz befindlichen Stadtregierungen auf regionaler Ebene zusammenlegt.

(2) Eingliederung der Kreise in Städte

Einige Kreise und Städte auf Kreisebene im Umkreis der Städte auf regionaler Ebene werden deren Verwaltung unterstellt.

(3) Einrichtung neuer Städte zur Verwaltung von Kreisen

Man bildet aus den Städten auf Kreisebene und Gemeinden Städte auf regionaler Ebene oder verwandelt die Bezirksverwaltungen der Regionen in Regierungen der Städte auf regionaler Ebene, um die Kreise und Städte auf Kreisebene zu verwalten.

E. Regierungen der Städte auf Kreisebene

Dies sind Regierungen kleiner Gebiete, die den staatlichen Bestimmungen über die Einrichtung von Städten genügen.

Eine Stadt auf Kreisebene entsteht entweder auf der Grundlage einer einem Kreis unterstehenden Gemeinde oder eines Kreises. Sie ist durch die Verwaltung eines ländlichen Gebiets charakterisiert.

Die Regierungen der Städte auf Kreisebene sind in die

Verwaltungsstruktur des Staats folgendermassen eingegliedert:

(1) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene in einem Gebiet mit einer Bezirksverwaltung unterstehen unmittelbar der Leitung der Regierungen der Provinzen bzw. autonomen Gebiete sowie der Aufsicht der Bezirksverwaltung;

(2) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene in einem Gebiet, in dem keine Bezirksverwaltung eingerichtet ist und wird, unterstehen unmittelbar der Leitung der Regierungen der Provinzen bzw. autonomen Gebiete;

(3) Die Regierungen der Städte auf Kreisebene in einem Gebiet mit der Struktur der Kreise unter der Verwaltung der Städte auf regionaler Ebene und der Städte auf Kreisebene bzw. in einer Region mit nationaler Autonomie unterstehen der Leitung der Städte auf regionaler Ebene bzw. der Regierungen der autonomen Bezirke.

Die den Regierungen der Städte auf Kreisebene unterstehenden Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften können in den Wohnvierteln Einwohnerkomitees bzw. Dorfbewohnerkomitees einrichten.

F. Stadtbezirksregierungen

Dies sind Regierungen der in Bezirke unterteilten Städte.

Die Stadtbezirksregierungen werden in den regierungsunmittelbaren Städten, Städten auf Nebenprovinzebene und Städten auf regionaler Ebene eingerichtet.

Die Stadtbezirksregierungen unterstehen der Leitung der Regierungen der regierungsunmittelbaren Städte, der Städte auf Nebenprovinzebene und der Städte auf regionaler Ebene.

Es gibt Regierungen der Stadtbezirke innerhalb den Städten und in den Vororten je nach dem Charakter der verwalteten Bezirke. Die ersteren sind die Regierungen der städtischen Grundeinheiten und können Einwohnerkomitees als ihre Vertretungen einrichten Die Regierungen der Vorort-Bezirke verwalten die Randgebiete der Städte und können ebenfalls Einwohner- bzw. Dorfbewohnerkomitees einrichten. Ihnen unterstehen die Regierungen der Gemeinden, der Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften.

5. Regierungen in den ländlichen Gebieten

A. Kreisregierungen

Sie sind die lokalen Regierungen in den ländlichen Gebieten und sind in die Verwaltungsstruktur des Staates folgendermassen eingegliedert:

(1) Die Kreisregierungen in Gebieten mit Bezirksverwaltung unterstehen unmittelbar den Regierungen der Provinzen bzw. der autonomen Gebiete und der Aufsicht der jeweiligen Bezirksverwaltung;

(2) Die Kreisregierungen in Gebieten ohne Bezirksverwaltung und unter der Verwaltung einer der vier regierungsunmittelbaren Städte Beijing, Shanghai, Tianjin und Chongqing unterstehen den Regierungen der Provinzen, bzw. autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte;

(3) Die Kreisregierungen in Gebieten mit der Struktur der Kreise unter der Verwaltung der Städte auf regionaler Ebene und der Städte auf Kreisebene sowie in Regionen mit nationaler Autonomie unterstehen den Stadtregierungen auf regionaler Ebene bzw. den Regierungen der autonomen Bezirke.

Den Kreisregierungen unterstehen die Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften, die Einwohner- bzw. Dorfbewohnerkomitees einrichten können.

Die Kreisregierungen können, wenn nötig, nach Genehmigung durch die Regierungen der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte Zonenverwaltungen als ihre Vertretungen einrichten.

B. Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften

Dies sind die Regierungen der Grundeinheiten in den ländlichen Gebieten. Sie unterstehen den Regierungen der Kreise, der autonomen Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke.

6. Die Organe und Funktionen der lokalen Regierungen

A. Der Aufbau der lokalen Regierugen

Die lokalen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen führen das System der vollen Verantwortlichkeit der Provinzgouverneure, Bürgermeister, Kreisvorsteher, Bezirksvorsteher, Gemeindevorsteher und Vorsteher der Ortschaften durch.

(1) Die Zusammensetzung der Regierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte

Die Regierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte setzen sich zusammen aus den Provinzgouverneuren und ihren Stellvertretern, den Oberbürgermeistern und ihren Stellvertretern, dem jeweiligen Generalsekretär, dem Leiter der Hauptabteilung, dem Leiter der Abteilung und dem Vorsitzenden des Komitees.

Die Provinzgouverneure und stellvertretenden Provinzgouverneure sowie die Oberbürgermeister und stellvertretenden Oberbürgermeister werden von den Volkskongressen der Provinzen bzw. der regierungsunmittelbaren Städte gewählt. Zwei Monate nach ihrer Einsetzung soll der Ständige Ausschuß des jeweiligen Volkskongresses der Provinz bzw. der regierungsunmittelbaren Stadt auf Vorschlag des Provinzgouverneurs bzw. des Oberbürgermeisters über die Ernennung des Generalsekretärs, der Leiter der Hauptabteilung und der Abteilung sowie des Vorsitzenden des Komitees entscheiden und dies dem Staatsrat zur Registrierung vorlegen.

Wenn die Provinzgouverneure und Oberbürgermeister in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte ihre Funktionen nicht ausüben können, sollen deren Ständige Ausschüssse unter den stellvertretenden Provinzgouverneuren und Oberbürgermeistern über die Ernennung von Stellvertretern entscheiden, bis die nächsten Tagungen der Volkskongresse nachwählen.

Über die Ernennung bzw. Absetzung stellvertretender Provinzgouverneure und stellvertretender Oberbürgermeister wird in der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte von deren Ständigen Ausschüssen entschieden.

Die Amtszeit der Regierungen der Provinzen und regierungsunmittelbaren Städte beträgt fünf Jahre.

(2) Die Zusammensetzung der Regierungen der Städte auf regionaler Ebene

Eine solche Regierung setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister, den stellvertretenden Bürgermeistern, dem Generalsekretär, dem Abteilungsleiter und dem Vorsitzenden des Komitees der Stadtregierung.

Der Bürgermeister und seine Stellvertreter werden vom Volkskongreß der Stadt gewählt.

Über die Ernennung bzw. Absetzung stellvertretender Bürgermeister wird in der Zeit zwischen den Tagungen des Volkskongresses von dessen Ständigem Ausschuß entschieden.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Einsetzung des Bürgermeisters und der stellvertretenden Bürgermeister soll auf Vorschlag des Bürgermeisters über die Ernennung der anderen Mitglieder der Regierung der Stadt auf regionaler Ebene vom Ständigen Aussschuß des Volkskongresses der Stadt entschieden und dies den Regierungen der Provinzen bzw. der autonomen Gebiete zur Registrierung vorgelegt werden.

Die Amtszeit der Regierungen der Städte auf regionaler Ebene beträgt fünf Jahre.

(3) Die Zusammensetzung der Regierungen der Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke

Diese Regierungen setzen sich jeweils aus dem Kreisvorsteher und den stellvertretenden Kreisvorstehern, dem Bürgermeister und den stellvertretenden Bürgermeistern, dem Bezirksvorsteher und den stellvertretenden Bezirksvorstehern sowie dem Abteilungsleiter und dem Unterabteilungsleiter zusammen.

Der Kreisvorsteher und die stellvertretenden Kreisvorsteher, der Bürgermeister und die stellvertretenden Bürgermeister, der Bezirksvorsteher und die stellvertretenden Bezirksvorsteher werden von den Volkskongressen der jeweiligen Ebene gewählt.

In der Zeit zwischen den Tagungen der Volkskongresse der Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke können deren Ständige Ausschüsse über die Ernennung bzw. Abberufung stellvertretender Kreisvorsteher, Bürgermeister und Bezirksvorsteher entscheiden.

Über die Ernennung bzw. Abberufung des Abteilungs- und Unterabteilungsleiters wird auf Vorschlag des Kreisvorstehers, des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der jeweiligen Ebene entschieden und der Regierung der nächsthöheren Ebene zur Registrierung vorgelegt.

Die Amtszeit der Regierungen der Kreise, der Städte auf Kreisebene und der Bezirke beträgt fünf Jahre.

(4) Die Zusammensetzung der Regierungen der Gemeinden, der Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften

Die Regierungen der Gemeinden und Nationalitäten-Gemeinden bestehen aus dem Gemeindevorsteher und den stellvertretenden Gemeindevorstehern, die Regierungen der Ortschaften aus dem Vorsteher und den stellvertretenden Vorstehern der Ortschaften. Das Amt des Gemeidevorstehers bekleidet in der Nationalitäten-Gemeinde ein Angehöriger der nationalen Minderheit.

Der Gemeindevorsteher und die stellvertretenden Gemeindevorsteher, der Ortschaftsvorsteher und die stellvertretenden Ortschaftsvorsteher werden von den Volkskongreßen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinde bzw. der Ortschaften gewählt.

Die Amtszeit der Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und der Ortschaften beträgt drei Jahre.

B. Die Funktionen und die administrative Stellung der lokalen Regierungen und deren gegenseitige Beziehungen

(1) Die Funktionen der lokalen Regierungen

Die lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts leiten im Rahmen ihrer gesetzlich festgelegten Kompetenzen in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten die administrative Arbeit in den Bereichen Wirtschaft, Erziehungswesen, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur, städtische und ländliche Entwicklung, Finanzen, zivile Angelegenheiten, öffentliche Sicherheit, ethnische Angelegenheiten Justiz, Überwachung, Familienplanung usw.; sie verkünden Entscheidungen und Anordnungen, ernennen und entlassen, schulen und prüfen die Verwaltungsfunktionäre, zeichnen sie aus und bestrafen sie.

Die Regierungen der Provinzen und der regierungsunmittelbaren Städte entscheiden über die Einrichtung von Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften und die geographische Einteilung.

Die Regierungen der Gemeinden, Nationalitäten-Gemeinden und Ortschaften führen die Beschlüsse der Volkskongresse der jeweiligen Ebene und die Entscheidungen und Anordnungen der Organe der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebene durch und leiten die administrative Arbeit in ihren jeweiligen Verwaltungsgebieten.

(2) Die administrative Stellung der lokalen Regierungen

Die lokalen Regierungen aller Ebenen sind den Volkskongressen der jeweiligen Ebene verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts sind den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebene in der Zeit zwischen den Tagungen dieser Volkskongresse verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die lokalen Regierungen aller Ebenen sind den Organen der Staatsverwaltung der nächsthöheren Ebenen verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Die lokalen Regierungen aller Ebenen des ganzen Landes sind die Organe der Staatsverwaltung unter der einheitlichen Führung des Staatsrats und sind ihm unterstellt.

(4) Die gegenseitigen Beziehungen der lokalen Regierungen

Die lokalen Regierungen von der Kreisebene aufwärts leiten die Arbeit der ihnen untergeordneten Abteilungen und der Regierungen niedrigerer Ebenen und sind ermächtigt, unangemessene Entscheidungen der ihnen untergeordneten Abteilungen und der Regierungen niedrigerer Ebenen zu ändern oder aufzuheben.

Die Regierungen von der Kreisebene aufwärts richten Rechnungskammern ein. Die lokalen Rechnungskammern aller Ebenen üben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre Befugnisse der Aufsicht über die Rechnungsführung selbständig aus und sind den Regierungen der jeweiligen Ebene und den Rechnungskammern der nächsthöheren Ebene verantwortlich.

 
 
 
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