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中国的政治体制——中央政府

王朝英语沙龙·作者佚名  2007-01-10
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Das zentrale Verwaltungssystem

Der Begriff Verwaltungssystem bezieht sich auf die Regeln und Vorschriften über die Organisation, Struktur und Arbeitsweise sowie die Befugnisse der Organe der Staatsverwaltung.

Das zentrale Verwaltungssystem der Volksrepublik China umfaßt das zentrale Verwaltungsorgan unter dem System des NationalenVolkskongresses und seine Führung über die lokalen Verwaltungsorgane aller Ebenen.

Das zentrale Verwaltungsorgan ist der Staatsrat der Volksrepublik China, das höchste Organ der Staatsverwaltung.

1. Die administrative Führungsstruktur

A . Die administrative Führung des Staatsrats über das ganze Land

Der Staatsrat der Volksrepublik China, das heißt die Zentrale Volksregierung, ist die vollziehende Körperschaft des höchsten Organs der Staatsmacht und das höchste Organ der Staatsverwaltung.

Der Staatsrat leitet die Arbeit der lokalen Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen einheitlich und bestimmt die Teilung der Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte.

B. Das Verantwortlichkeitssystem der führenden Staatsfunktionäre

(1) Die Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten des Staatsrats

Der Staatsrat praktiziert das System der vollen Verantwortlichkeit des Ministerpräsidenten:

--Der Ministerpräsident leitet die Arbeit des Staatsrats und ist in Vertretung des Staatsrats dem Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Die stellvertretenden Ministerpräsidenten und die Staatskommissare unterstützen den Ministerpräsidenten bei seiner Arbeit und sind ihm gemeinsam mit dem Generalsekretär, den Ministern, den Vorsitzenden der Kommissionen und dem Präsidenten der Oberrechnungskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

--Der Ministerpräsident hat die letzte Entscheidungsmacht über die wichtigen Fragen in der Arbeit des Staatsrats.

--Der Ministerpräsident hat das Recht, dem Nationalen Volkskongreß und seinem Ständigen Ausschuß die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats bzw. deren Abberufung vorzuschlagen.

--Die vom Staatsrat erlassenen Beschlüsse, administrativen Verordnungen und Anordnungen, die dem Nationalen Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß unterbreiteten Vorlagen sowie die Ernennung bzw. Abberufung der Verwaltungsfunktionäre sind erst rechtskräftig, wenn sie vom Ministerpräsidenten unterzeichnet worden sind.

(2) Die Verantwortlichkeit der Minister und der Vorsitzenden der Kommissionen des Staatsrats

Die Ministerien und Kommissionen führen das System der vollen Verantwortlichkeit der Minister und der Vorsitzenden der Kommissionen durch.

Die Minister und die Vorsitzenden leiten die Arbeit ihrer jeweiligen Abteilungen, berufen Minister- bzw. Vorsitzendentagungen oder Kommissionstagungen ein und führen dabei den Vorsitz. Sie unterzeichnen die dem Staatsrat unterbreiteten Berichte und die Anordnungen und Anweisungen an die untere Ebene.

(3) Die Verantwortlichkeit der führenden Funktionäre der lokalen Volksregierungen

Die lokalen Volksregierungen der verschiedenen Ebenen praktizieren das System der vollen Verantwortlichkeit der Provinzgouverneure, der Vorsitzenden der autonomen Gebiete, der Bürgermeister, Bezirksvorsteher, Kreisvorsteher, Stadtbezirksvorsteher, Gemeindevorsteher und Vorsteher der Ortschaften durch.

C. Das System der administrativen Überwachung

Die administrative Überwachung bedeutet, daß die Organe der Staatsverwaltung eine allseitige Kontrolle über sich selbst und ihre Mitarbeiter ausüben. Es wird kontrolliert, ob ihre eigene Arbeits- und Handlungsweise und die ihrer Mitarbeiter mit der Verfassung, den Gesetzen und den Verordnungen übereinstimmen.

(1) Die Überwachung durch die übergeordneten Organe

Die übergeordneten Verwaltungsorgane oder Verwaltungskader sind ermächtigt, die ihnen untergeordneten Organe und Mitarbeiter zu kontrollieren.

Sie üben diese administrative Kontrolle aus, indem sie unangemessene Entscheidungen und Anordnungen der ihnen untergeordneten Abteilungen ändern oder aufheben, die untergeordneten Mitarbeiter einer Prüfung unterziehen, sie auszeichnen oder bestrafen und die Arbeit der untergeordneten Organe leiten, überprüfen und fördern.

Falsche Entscheidungen der untergeordneten Ämter werden mittels einer erneuten administrativen Verfügung annulliert.

(2) Die Rechnungsprüfung

Die Rechnungskammern des Staates überprüfen die Verteilung und Verwendung der Finanzmittel des Staatshaushalts und verhindern bzw. korrigieren Gesetzwidrigkeiten in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit, indem sie eine umfassende Aufsicht über die Rechnungsführung der Verwaltungsorgane ausüben.

Die Rechnungskammern aller Ebenen üben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ihre Befugnisse der Aufsicht über die Rechnungsführung selbständig aus, frei von Einmischung durch andere Verwaltungsämter, gesellschaftliche Organisationen und Individuen. Sie unterstehen der direkten Leitung der Regierungen der jeweiligen Ebene.

(3) Die Aufsicht durch Überwachungsorgane

Die Überwachungsorgane üben durch Kontrolle, Ermittlung und entsprechende Maßnahmen die Aufsicht über die Organe der Staatsverwaltung und deren Mitarbeiter aus.

Die Überwachungsorgane sind ermächtigt, gegen die Objekte ihrer Überwachung Ermittlungen einzuleiten, sie einer Kontrolle zu unterziehen und den Untersuchungsergebnissen entsprechend Vorschläge zu machen oder Entscheidungen zu fällen.

2. Die Organisation des Staatsrats und seine Befugnisse

A. Die Zusammensetzung des Staatsrats

Der Staatsrat besteht aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Staatskommissaren, den Ministern, den Vorsitzenden der Kommissionen, dem Präsidenten der Oberrechnungskammer und dem Generalsekretär

Die Ernennung des Ministerpräsidenten des Staatsrats wird auf Vorschlag des Vorsitzenden der Volksrepublik China vom Nationalen Volkskongreß entschieden. Er wird vom Vorsitzenden der Volksrepublik China ernannt bzw. entlassen.

Die Ernennung der stellvertretenden Ministerpräsidenten, der Staatskommissare, der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs des Staatsrats wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Nationalen Volkskongreß entschieden. Sie werden vom Vorsitzenden der Volksrepublik China ernannt bzw. entlassen. In der Zeit zwischen den Tagungen des Nationalen Volkskongresses wird die Ernennung der Minister, der Vorsitzenden der Kommissionen, des Präsidenten der Oberrechnungskammer und des Generalsekretärs auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom Ständigen Ausschuß entschieden. Sie werden vom Vorsitzenden der Volksrepublik China ernannt bzw. entlassen.

Die Amtszeit des Staatsrats beträgt fünf Jahre.

Der Ministerpräsident, die stellvertretenden Ministerpräsidenten und Staatskommissare sollen ihr Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden ausüben.

Die stellvertretenden Ministerpräsidenten unterstützen den Ministerpräsidenten bei seiner Arbeit.

Die Staatskommissare sind im Auftrag des Ministerpräsidenten oder des Ständigen Rats des Staatsrats für einige Arbeitsbereiche oder bedeutende spezielle Aufgaben zuständig und in Vertretung des Staatsrats zu außenpolitischer Tätigkeit ermächtigt.

Der Generalsekretär des Staatsrats ist unter der Leitung des Ministerpräsidenten für die laufende Arbeit des Staatsrats zuständig.

Der Präsident der Oberrechnungskammer übt die Aufsicht über die Finanzen sowie die Einnahmen und Ausgaben des Staates aus.

B. Die Plenartagungen, der Ständige Rat des Staatsrats und die Arbeitssitzungen des Ministerpräsidenten

(1) Die Plenartagungen des Staatsrats

Der Ministerpäsident beruft die Plenartagungen des Staatsrats jeden zweiten Monat oder jedes Quartal ein und führt dabei den Vorsitz. An diesen Tagungen nehmen alle Mitglieder des Staatsrats teil. Auf der Tagesordnung stehen im allgemeinen bedeutende Angelegenheiten, die mehrere Abteilungen betreffen.

(2) Der Ständige Rat des Staatsrats

Der Ständige Rat des Staatsrats setzt sich zusammen aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Staatskommissaren und dem Generalsekretär des Staatsrats.

Der Ministerpräsident beruft den Ständigen Rat im allgemeinen jeden Monat ein, um wichtige Angelegenheiten in der Arbeit des Staatsrats, die dem Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses unterbreiteten Vorlagen, die administrativen Verordnungen, die der Staatsrat erlassen wird, sowie bedeutende Angelegenheiten, für welche verschiedene Abteilungen und lokale Behörden um Anweisungen des Staatsrats nachsuchen, zu diskutieren.

(3) Die Arbeitssitzungen des Ministerpräsidenten

Der Ministerpräsident ( oder sein Stellvertreter in seinem Auftrag) beruft die Arbeitssitzungen ein und führt dabei den Vorsitz. Diese Sitzungen finden unregelmäßig statt. Sie dienen der Behandlung wichtiger Probleme in der laufenden Arbeit des Staatsrats.

C. Die Befugnisse des Staatsrats

Der Staatsrat übt folgende Funktionen und Gewalten aus:

(1) Festlegung von Verwaltungsmaßnahmen, Ausarbeitung von administrativen Verordnungen und Vorschriften und Verkündung von Entscheidungen und Anordnungen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen;

(2) Unterbreitung von Vorlagen vor dem Nationalen Volkskongreß oder dessen Ständigem Ausschuß;

(3) Festlegung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ministerien und Kommissionen des Staatsrats, einheitliche Leitung der Arbeit der Ministerien und Kommissionen und Leitung aller anderen, das ganze Land betreffenden Verwaltungsarbeiten, für die die Ministerien und Kommissionen nicht zuständig sind;

(4) einheitliche Leitung der Arbeit der lokalen Organe der Staatsverwaltung aller Ebenen des Landes und Festlegung der genauen Aufteilung der Funktionen und Gewalten zwischen der zentralen Regierung und den Organen der Staatsverwaltung der Provinzen, der autonomen Gebiete und der regierungsunmittelbaren Städte;

(5) Ausarbeitung und Ausführung der Pläne für die volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und des Staatshaushalts;

(6) Leitung und Verwaltung der wirtschaftlichen Arbeit und der städtischen und ländlichen Entwicklung;

(7) Leitung und Verwaltung der Arbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur, Gesundheitswesen, Körperkultur und Familienplanung;

(8) Leitung und Verwaltung der zivilen Angelegenheiten, der Arbeit der öffentlichen Sicherheit, der Justizverwaltung und der Staatsanwaltschaften;

(9) Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten und Abschluß von Verträgen und Abkommen mit anderen Ländern;

(10) Leitung und Verwaltung des Aufbaus der Landesverteidigung;

(11) Leitung und Verwaltung der Angelegenheiten der Nationalitäten und Sicherstellung der Gleichberechtigung der nationalen Minderheiten und des Rechts auf Autonomie der Regionen mit nationaler Autonomie;

(12) Schutz der legitimen Rechte und Interessen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger, Schutz der legitimen Rechte und Interessen der zurückgekehrten Auslandschinesen und der Familienangehörigen der im Ausland ansässigen chinesischen Staatsbürger;

(13) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Anordnungen, Anweisungen und Vorschriften, die von Ministerien oder Kommissionen erlassen wurden;

(14) Änderung oder Annullierung von nicht angemessenen Entscheidungen und Anordnungen, die von lokalen Organen der Staatsverwaltung verschiedener Ebenen erlassen wurden;

(15) Genehmigung der geographischen Gliederung von Provinzen, autonomen Gebieten und regierungsunmittelbaren Städten und Genehmigung der Einrichtung und geographischen Gliederung von autonomen Bezirken, Kreisen, autonomen Kreisen und Städten;

(16) Entscheidung über die Verhängung des Standrechts in Teilen der Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte;

(17) Prüfung und Festlegung der Größe der Verwaltungsorgane und Ernennung, Abberufung, Ausbildung, Prüfung, Auszeichnung und Bestrafung der Verwaltungskader in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen; und

(18) alle anderen ihm vom Nationalen Volkskongreß und dessen Ständigem Ausschuß übertragenen Funktionen und Gewalten.

3. Die Organe des Staatsrats

A. Die Abteilungen des Staatsrats

Abteilungen des Staatsrats sind die Ministerien, Kommissionen, die Chinesische Volksbank und die Oberrechnungskammer. Ihre Leiter gehören dem Staatsrat an. Diese Organe sind für die Verwaltung der jeweiligen Arbeitsbereiche zuständig und üben spezielle Funktionen und Gewalten aus.

(1) Abteilungen für die makroökonomische Steuerung:

Staatliche Kommission für Entwicklung und Planung, Staatliche Kommission für Wirtschaft und Handel, Finanzministerium und Chinesische Volksbank

(2) Abteilungen für die Verwaltung spezieller Wirtschaftszweige:

Ministerium für Eisenbahnwesen, Verkehrsministerium,

Aufbauministerium, Landwirtschaftsministerium, Ministerium für Wasserwirtschaft, Ministerium für Außenhandel und Wirtschaftliche Zusammenarbeit, Ministerium für Informationsindustrie und Kommission für Verteidigungsbezogene Wissenschaft, Technik und Industrie

(3) Abteilungen für die Sozialabsicherung:

Ministerium für Arbeit und Sozialabsicherung, Personalministerium und die Staatliche Kommission für Familienplanung

(4) Abteilung für die Verwaltung von Ressourcen:

Ministerium für Land und Ressourcen

(5) Abteilungen für Staatsangelegenheiten:

Außenministerium, Staatliche Kommission für Ethnische Angelegenheiten, Ministerium für Zivile Angelegenheiten, Justizministerium, Ministerium für Öffentliche Sicherheit, Ministerium für Staatliche Sicherheit, Verteidigungsministerium, Überwachungsministerium und Oberrechnungskammer

(6) Abteilungen für Bildungswesen, Wissenschaft, Technik und Kultur:

Ministerium für Bildungswesen, Ministerium für Wissenschaft und Technik, Kulturministerium und Ministerium für Gesundheitswesen.

B. Das Arbeitsorgan des Staatsrats

Das Arbeitsbüro des Staatsrats ist als eine umfassende Arbeitseinrichtung für die Routinearbeit des Staatsrats zuständig und gehört dem Staatsrat an.

C. Dem Staatsrat unmittelbar unterstehende Organe

Diese Organe sind unter der einheitlichen Leitung des Staatsrats für spezielle Verwaltungsarbeiten zuständig. Ihre Stellung ist niedriger als die der Ministerien und Kommissionen, der Chinesischen Volksbank und der Oberrechnungskammer. Die Einrichtung, Auflösung oder Änderung dieser Organe werden von den Sitzungen des Staatsrats nach Diskussionen entschieden.

Die Wahl der Verwaltungskader dieser Organe erfolgt durch den Ständigen Rat des Staatsrats . Sie werden vom Ministerpräsidenten ernannt bzw. abberufen und gehören dem Staatsrat nicht an.

D. Die Geschäftsorgane des Staatsrats

Sie sind Arbeitsorgane, die innerhalb des Staatsrats eingerichtet sind und den Ministerpräsidenten bei speziellen Angelegenheiten unterstützen.

Die Gründung, Zusammenlegung oder Auflösung der Geschäftsorgane werden vom Staatsrat entschieden. Ihre Verantwortlichen werden vom Ministerpräsidenten ernannt bzw. entlassen.

E. Staatliche Büros

Sie werden von den jeweiligen Ministerien und Kommissionen des Staatsrats verwaltet und sind Arbeitsstellen, die unabhängig für die Verwaltung gewisser Branchen und Angelegenheiten arbeiten.

Die staatlichen Büros unterstehen nicht der direkten Führung des Staatsrats, sondern werden von den jeweiligen Ministerien und Kommissionen geleitet, sind aber keine Büros innerhalb der Ministerien und Kommisionen. Ihre Aufgabe besteht darin, die branchenbezogene Planung und Politik auszuarbeiten und die Branchen zu verwalten.

F. Dem Staatsrat unmittelbar unterstehende Institutionen

Sie sind das Sportamt, die Nachrichtenagentur Xinhua, die Chinesische Akademie der Naturwissenschaften, die Chinesische Akademie der Sozialwissenschaften, das Forschungszentrum des Staatsrats für Entwicklung, das Chinesische Meteorologische Amt und das Chinesische Patentamt.

G. Koordinatios- und provisorische Organe des Staatsrats

Der Staatsrat richtet Koordinations- und provisorische Organe ein, die für spezielle Angelegenheiten zuständig sind.

Diese Organe werden vom Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, Staatskommissaren oder vom Generalsekretär geleitet. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden spezielle Komitees oder Führungsgremien gegründet.

Die Koordinations- und provisorischen Organe richten keine Arbeitsbüros ein, die Routinearbeit wird durch die betreffenden ständigen Stellen geleistet. Diese Organe sind:

(1) Die vom Staatsrat zur Leitung spezieller Arbeiten gegründeten Geschäftsorgane

(2) Koordinationseinrichtungen

(3) Beratungsstellen, die sich aus eingeladenen Experten oder Verantwortlichen betreffender Abteilungen zusammensetzen.

 
 
 
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